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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNGSBEREICH

a. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend für alle Verträge zwischen der Pineapple Recruiting GmbH (im Folgenden “Pineapple”) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunden“), die mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, sowie für den Fall dass unsere Dienstleistungen faktisch in Anspruch genommen werden.

b. Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Pineapple abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher nicht zwingender Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Im Falle eines Rechtsstreits wird für Pineapple die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

c. Für die Geltung der AGB des Kunden ist eine separate schriftliche Zustimmung durch Pineapple erforderlich.

II. VERTRAGSABSCHLUSS

a. Ein Vertrag wird rechtsgültig durch die mündliche oder schriftliche Annahme eines Angebotes durch Pineapple geschlossen. Ein Vertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn der Kunde die Dienstleistung von Pineapple faktisch in Anspruch nimmt, insbesondere dann, wenn ein von Pineapple präsentierter Kandidat durch den Kunden kontaktiert wird.

b. Ein Angebot durch Pineapple entfaltet Ihre Bindungswirkung für insgesamt 14 Tage. Die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt bedarf zusätzlich der Bestätigung durch Pineapple.

c. Ein Suchauftrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Kunde als auch Pineapple haben das Recht, die Zusammenarbeit unter Einhaltung einer 14 tägigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu kündigen.

III. HONORAR

a. Zahlungen erfolgen entsprechend den besonderen Zahlungsbedingungen des jeweiligen Auftrags. Die Höhe des Vermittlungshonorars kann abhängig vom erwarteten Aufwand und Komplexität der Suche sowie der aktuellen Marktsituation variieren. Für die erfolgreiche Vermittlung gilt grundsätzlich ein Vermittlungshonorar von 26% des ersten Jahresbruttogehalts des vermittelten Kandidaten, zuzüglich aller variablen Gehaltsbestandteile als vereinbart.

b. Für den Fall der Mehrfachbesetzung innerhalb eines Auftrages, sei auch ursprünglich bloß die Suche nach einem Kandidaten vereinbart gewesen, steht Pineapple das Honorar für jede Vermittlung gemäß den vereinbarten Konditionen zu.

c. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen und Jahresbruttozielgehalt des vermittelten Kandidaten gilt für die erfolgreiche Vermittlung ein Mindesthonorar von EUR 12.500, -- als vereinbart.

IV. VERMITTLUNG ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT

a. Für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen Kunden und einem von Pineapple präsentierten Bewerber innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Präsentation bzw. Bekanntgabe der Daten an den Kunden, anerkennt der Kunde ausdrücklich die Anbahnung und Vermittlung durch Pineapple, und zwar insbesondere auch dann, wenn der Kunde den Bewerber im Rahmen des an Pineapple erteilten Suchauftrages ursprünglich abgelehnt hat.

b. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Pineapple vom Abschluss eines Vertrages mit einem durch Pineapple präsentierten Bewerber, für welchen sich der Kunde ursprünglich nicht entschieden hatte, zu einem späteren Zeitpunkt umgehend zu verständigen.

c. Im Falle der Vermittlung zu einem späteren Zeitpunkt entsteht das Recht auf das vereinbarte Vermittlungshonorar, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen des ursprünglichen Suchauftrages.

V. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

a. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche zugegangenen Informationen, die von der Gegenseite als vertraulich bezeichnet wurden, als auch personenbezogene Daten ausschließlich entsprechend der Ausführung des Auftrages zu verwenden und darüber hinaus zu schützen.

b. Pineapple verpflichtet sich, alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen und personenbezogenen Daten zu treffen und sofern notwendig Verarbeitungsverträge zu schließen.

c. Alle personenbezogenen Daten unterliegen im Rahmen der Verarbeitung den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

d. Der Kunde verpflichtet sich Pineapple von Ansprüchen Dritter freizuhalten, sofern der Kunde entgegen vertraglicher oder gesetzlicher Normen Informationsschutzpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

VI. HAFTUNG

a. Von Bewerbern erhaltene Informationen werden durch Pineapple mit größter Sorgfalt überprüft, ohne dass für deren Richtigkeit und/oder Vollständigkeit die Haftung übernommen wird. Die Suche und Selektion der Bewerber, die dem Kunden präsentiert werden, basiert auf dem gemeinsam erstellten Such- und Anforderungsprofil. Für die dabei durch den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen in mündlicher und schriftlicher Form haftet der Kunde.

b. Der Ersatz von entstandenen Schäden durch Pineapple ist bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt, jedenfalls ausgeschlossen.

c. Pineapple haftet ausschließlich für eigene Inhalte auf seiner Website. Soweit dort mit „Links“ der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist Pineapple für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die fremden Inhalte werden von Pineapple nicht zu eigenen Inhalten gemacht. Gelangen Pineapple rechtswidrige Inhalte auf verlinkten Websites zur Kenntnis, verpflichtet sich Pineapple, die Verlinkung unverzüglich aufzuheben, ohne für diese Inhalte ersatzpflichtig zu werden.

d. Entstandene Mehraufwendungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind - Nichteinhaltung von Fristen, etc. - sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

VII. WEITERES

a. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält sich Pineapple das Recht der Verrechnung der gesetzlichen Verzugszinsen (Unternehmerzinsen) gemäß § 1333 Abs 2 ABGB vor.

b. Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

c. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Wien, 2024